Grundversorger im Netzgebiet der Stadtwerke Görlitz AG
Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, erstmals zum 01. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.
Grundversorger ist nach § 36 Absatz 2 Satz 1 das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Für Haushaltskunden und sonstige Kunden mit Jahresabnahmemengen bis 10.000 kWh/a Erdgas erfolgt die Grundversorgung zu den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung.
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Görlitz AG (SWG)
Gültig ab 1. Januar 2007
Stadtwerke Görlitz AG
Demianiplatz 23
02826 Görlitz
