Technische Anschlussbedingungen der Stadtwerke Görlitz AG (SWG) (zu §§ 19, 17 EnWG, § 20 NAV)
SWG ist nach § 19 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (ENWG) verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 EnWG festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden sowie Verbindungs- und Direktleitungen technische Mindestanforderung an deren Auslegung und Betrieb festzulegen sowie zu veröffentlichen.
Um die technische Sicherheit des Verteilungsnetzes zu gewährleisten, sind Anschlüsse an das Netz von SWG nur unter Einhaltung dieser technischen Mindestanforderungen zulässig, insbesondere wenn kein Netzanschlussvertrag abgeschlossen wurde, in dem technische Mindestanforderungen anschlusskonkret benannt wurden.
Darüber hinaus ist SWG nach Maßgabe von § 20 NAV berechtigt, für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie den Betrieb der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers einschließlich der Eigenanlage festzulegen.
Die technischen Mindestanforderungen nach § 19 EnWG sowie die technischen Anschlussbedingungen nach § 20 NAV sind zusammengefasst in den Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke Görlitz AG. Diese entsprechen den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der einschlägigen DIN EN-Normen, VDE-Bestimmungen und technischen Richtlinien der Verbände (BDEW, VDEW, VDN, VBEW).
Für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung gelten insbesondere
VDE-AR-N 4105
Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz - Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
Technische Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz des BDEW
Richtlinie für Planung, Errichtung und Betrieb von Anlagen mit Notstromaggregaten des VDN
Richtlinie Überspannungsschutzeinrichtungen Typ 1 des VDN
Technische und Betriebliche Vorgaben der Stadtwerke Görlitz AG zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung und Aufrufung der Ist-Einspeiseleistung von Erzeugungsanlagen nach § 6 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008)
