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Umsetzung Strom-/ Gas- und Wärmepreisbremsen

Die Stadtwerke Görlitz AG und Gasversorgung Görlitz GmbH werden die Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme für den Großteil ihrer Kunden fristgerecht umsetzen.

Um die Belastungen der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt.

Die Stadtwerke Görlitz AG und Gasversorgung Görlitz GmbH werden die Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme für den Großteil ihrer Kunden fristgerecht umsetzen.

Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023.

Funktionsweise der Preisbremsen:

Die Preisbremsen funktionieren für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:

· für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh) brutto,

· für Fernwärme 9,5 Cent/kWh brutto und

· für Strom 40 Cent/kWh brutto.

Für die Energie, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarif.

Wir werden unsere Kundinnen und Kunden bis voraussichtlich Ende März mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.

Was müssen Sie tun?

Haben Sie uns ein SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt, dann müssen Sie nichts tun. Wir werden den monatlichen staatlichen Entlastungsbetrag automatisch mit Ihrem Abschlag verrechnen. Aufgrund der Programmierung kann es sein, dass im März Ihr Abschlag etwas später abgebucht wird.

Zahlen Sie Ihren Abschlag monatlich Bar oder per Überweisung, dann bitten wir Sie den März-Abschlag zunächst normal zu bezahlen, bis Sie unser Schreiben mit Ihrem konkretem Entlastungsbetrag bekommen haben, voraussichtlich Mitte / Ende März. Es geht Ihnen kein Geld verloren! Eventuell zu hoch bezahlte Abschläge werden spätestens mit der Jahresrechnung berücksichtigt und gutgeschrieben.

Beispielrechnung für einen SWG|Strom-Kunden:

  • Der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis, der für die Berechnung des Entlastungsbetrages verwendet wurde, beträgt zum 1. März 2023 49,91 Cent/kWh. Der Grundpreis liegt bei jährlich 114,48 Euro.
  • Der prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden liegt bei 2.500 kWh. Der Gesetzgeber legt das Entlastungskontingent für 80 Prozent diesen prognostizierten Jahresverbrauches fest, also in diesem Fall für 2.000 kWh.
  • Der sogenannte Differenzbetrag zwischen dem regulären Arbeitspreis und der Preisbremse beträgt in diesem Fall 9,91 Cent/kWh (Vertragspreis 49,91 Cent/kWh – staatlicher Referenzpreis 40 Cent/kWh = 9,91 Cent/kWh).
  • Multipliziert man diesen Differenzbetrag mit dem ermittelten Entlastungskontingent, ergibt dies einen jährlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 198,20 Euro (2.000 kWh x 9,91 Cent/kWh = 198,20 Euro). Dieser Entlastungsbetrag wird rückwirkend ab 01.01.2023 auf 12 Monate aufgeteilt und dem Kunden über seine Abschlagszahlungen gutgeschrieben, spätestens jedoch mit Rechnungslegung.
  • Durch die Strompreisbremse ergibt sich somit eine monatliche Entlastung in Höhe von 16,52 Euro für das Jahr 2023.
  • Der Kunde hat einen regulären Abschlag von 125 Euro pro Monat.
  • Verrechnet man diesen regulären Abschlag mit der staatlichen Entlastung (16,52 Euro), so muss der Kunde ab März monatlich nur noch 108,48 Euro zahlen.
  • Da die Preisbremse aber rückwirkend auch für Januar und Februar gilt, werden im März zusätzlich die Entlastungsbeträge für diese zwei Monate mit abgezogen. Im März werden also nur noch 75,44 Euro abgebucht (125 Euro – 3 x 16,52 Euro).
  • Ab April beträgt der Abschlag dann wieder 108,48 Euro pro Monat (125 Euro – 16,52 Euro).

 

Besonderheit bei Gewerbetreibenden:

Mit der Preisbremse entsteht eine Mitteilungspflicht für Unternehmen gegenüber ihrem Lieferanten. Sollte der Entlastungsbeitrag einer Entnahmestelle 150.000 EUR pro Monat oder an sämtlichen Entnahmestellen in Summe 2 Mio. EUR im Jahr (Strom, Gas und Wärme inklusive Dezember-Soforthilfe) überschreiten, ist das Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, seinen Energielieferant eine Selbsterklärung gemäß §§ 18, 22 EWPBG und §§ 9, 10, 30 StromPBG mitzuteilen.

Im Zweifelsfall sollten die Betriebe direkt Kontakt zu ihrem Wirtschaftsprüfer, beratenden Dritten oder offiziellen Stellen aufnehmen.

 

 

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