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Soforthilfe Dezember für Gas- & Wärmekunden – Information gemäß § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Um die Haushalte und vor allem kleinere sowie mittlere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung neben dem geplanten Start der Gaspreisbremse im kommenden Jahr für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gas- und Wärmekundinnen und -kunden erhalten im Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Preissteigerungen zum Jahresende:

Sie entspricht im Gas einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.

Bei der Wärme ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Betrag der Abschlagszahlung im September multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 120 Prozent, der die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 widerspiegelt.

Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe.

Wie setzen wir die Soforthilfe im Gasbereich um?

Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Kunden, die turnusmäßig ihre Jahresrechnung im November bekommen, zahlen generell keine Abschläge im Dezember. Für diese bestimmte Kundengruppe erfolgt somit die Soforthilfe bis Ende Januar 2023.

Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen [RLM-Kunden mit stündlicher Leistungsmessung]. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Wie setzen wir die Soforthilfe im Wärmebereich um?

Als Wärmeversorgungsunternehmen sind wir verpflichtet, den entlastungsberechtigten Kunden (für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen) eine finanzielle Kompensation bis zum 31.Dezember 2022 zu leisten.

 Die Stadtwerke Görlitz AG verzichten deshalb auf die im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden.

Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.

Sind weitere Entlastungen geplant?

Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse im kommenden Frühjahr. Sie ist Bestandteil mehrerer Entlastungsmaßnahmen. So wurde bereits Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt und die Mehrwertsteuer auf Gas und Wärme von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende erhalten im Dezember ebenfalls ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro.

Die sogenannten Gas- und Wärmepreisbremsen sehen aktuell vor, dass der Preis für Haushaltskunden auf 12ct/kWh im Gas und 9,5 ct/kWh bei der Wärme für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt wird. Diese Maßnahme kann seitens der Energieversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen nicht kurzfristig umgesetzt werden. Deshalb kommt die Gas- bzw. Wärmepreisbremse, aus heutiger Sicht, erst im März kommenden Jahres.  

Energiesparren ist jetzt besonders wichtig!

Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas und Strom zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 vervielfacht. Wir werden uns also leider daran gewöhnen müssen, dass Energie in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

Fragen und Antworten zu den staatlichen Entlastungsmaßnahmen und zur Energiekriese: 
https://www.stadtwerke-goerlitz.de/privatkunden/service/aktuelle-informationen-zur-energie-krise-1#c6120 

Offizielle Informationen der Bundesregierung:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastungen-im-ueberblick/soforthilfe-dezember-2139268

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