Fragen und Antworten zur aktuellen Energiemarktkrise

Der Krieg in der Ukraine und damit verbunden die Lage am Energiemarkt verunsichert derzeit viele Gaskunden: Ist die Versorgung mit Erdgas sicher? Welche Auswirkungen haben die geopolitischen Spannungen für die Preisentwicklung? Was bedeuten die neuen Umlagen, die von der Bundesregierung eingeführt wurden?
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über aktuelle Themen der Energiemarktkrise.  

Versorgungssicherheit

  • Die Alarmstufe aus dem Notfallplan Gas wurde im Juni 2022 ausgerufen – was bedeutet das für mich als Verbraucher?

    Seit dem 23.06.2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Alarmstufe des Notfallplans ausgesprochen. Die Gasversorgung in Deutschland ist stabil. Die Versorgungssicherheit ist gewährleistet. Insgesamt bewertet die Bundesnetzagentur die Lage als weniger angespannt als zu Beginn des Winters. Eine Gasmangellage in diesem Winter wird zunehmend unwahrscheinlich. Eine Verschlechterung der Situation kann aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. 

  • Wer hat die Alarmstufe ausgerufen und aus welchen Gründen?

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 23. Juni 2022 die zweite Stufe des Notfallplan Gas ausgerufen, die sogenannte Alarmstufe. Diese gilt nach wie vor und wurde noch nicht aufgehoben.

    Grund hierfür ist, dass Russland die Gasflüsse deutlich reduziert hat. Dies hat zu einer Verschlechterung der Gasversorgungslage geführt und das Ausrufen der Alarmstufe erforderlich gemacht. In der Alarmstufe sichern marktbasierte Maßnahmen die Versorgung, z.B. die Umschaltung auf alternative Energieträger oder die Einsparung von Energie.

     

  • Ist die Versorgung mit Strom und Gas der Görlitzer gewährleistet?

    Ja. Die Versorgungssicherheit hat für die SWG und die GVG oberste Priorität. Die Versorgung mit Strom und Gas ist zum aktuellen Zeitpunkt uneingeschränkt gewährleistet.

  • Was ist der Notfallplan Gas und welche Krisenstufen gibt es?

    Der Notfallplan Gas unterscheidet drei Krisenstufen: Frühwarnstufe, Alarmstufe und Notfallstufe. 

    Frühwarn- und Alarmstufe – Markt kann Störung noch allein bewältigen
    In den ersten beiden Krisenstufen sichern marktbasierte Maßnahmen die Versorgung, z.B. die Umschaltung auf alternative Energieträger, die Ausübung von Unterbrechungsoptionen oder Schalthandlungen im Versorgungsnetz, die in Betracht kommen, wenn zwar genügend Gasmengen zur Verfügung stehen, sich aber durch eine Einschränkung russischer Gasmengen die Lastflüsse ändern. In diesen ersten beiden Krisenstufen erfolgt stets eine enge Abstimmung der Netzbetreiber mit Bundesbehörden und Bundeswirtschaftsministerium. 


    Notfallstufe – Staat greift ein, Bundesnetzagentur verteilt
    Sollten die marktbasierten Maßnahmen nicht ausreichen, kann die Bundesregierung die Notfallstufe ausrufen. Das passiert, wenn die Energieversorgung unmittelbar gefährdet oder gestört ist. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) kann dann hoheitliche Maßnahmen durchführen, die durch die Netzbetreiber, so auch die GVG ausgeführt werden müssen. Zwangsmaßnahmen sind zum Beispiel die Leistungsreduzierung bzw. Abschaltung von nicht-systemrelevanten Gaskraftwerken oder Industriekunden, um sicherzustellen, dass auch im Notfall Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und alle Privatkunden weiter mit Gas beliefert werden.

  • Wer zählt zu den geschützten Kunden?

    Durch den Notfallplan Gas soll auch im Krisenfall die Versorgung gesichert werden. Dabei steht die Versorgung besonders geschützter Kunden im Vordergrund. Zu den gesetzlich geschützten Kunden gehören alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen, deren Verbrauch über sogenannte standardisierte Lastprofile gemessen wird, grundlegende soziale Dienste und unter bestimmten Voraussetzungen auch Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Haushaltskunden liefern. 

  • Haben mögliche Versorgungsengpässe beim Erdgas Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Strom- und Fernwärmeversorgung?

    Im Fall einer Gasmangellage könnte von der Bundesnetzagentur angeordnet werden, dass Gaskraftwerke heruntergefahren werden. Dann springen aber Reservekraftwerke ein, die kurzfristig die benötigte Stromleistung bereitstellen und mit anderen Energieträgern wie z.B. Kohle betrieben werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt hat eine Reduktion der Gaslieferungen also keine Auswirkungen auf die Stromversorgung in Görlitz. 
    Für die Sicherstellung der Fernwärme-Versorgung stehen uns neben Erdgas auch andere Energie-trägern zur Verfügung, so dass wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Einschränkung bei der Wärmeversorgung ausgehen.


Preisbremsen

  • Was macht der Staat, um die Energiekosten bezahlbar zu halten?

    Die aktuell hohen Energiepreise belasten Haushalte und Unternehmen in Deutschland enorm. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches aus Mitteln des Bundes finanziertes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Dazu zählt zum Beispiel, dass der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022 für Gas und Wärme übernommen hat und die Strom- und Gaspreisbremse, die ab März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar greift. Die Preisbremsen gelten zunächst bis 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.

  • Muss ich etwas tun, um die Entlastungen durch die Preisbremsen zu erhalten?

    Wenn Sie per Bankeinzug bezahlen, müssen Sie nichts tun. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wir informieren Sie bis spätestens Ende März darüber, wie sich Ihr Abschlag durch die Preisbremse verändert. Wenn Sie uns kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben und Ihren Abschlag selbst überweisen, erhalten Sie im März eine Information über Ihren neuen Abschlag, sodass Sie diesen anpassen können. Bitte passen Sie Ihren Abschlag erst dann an, wenn Sie unser Schreiben mit dem für Sie errechneten Entlastungsbetrag bekommen haben. Sollten Sie keine Abschlagsanpassung vornehmen, werden die von Ihnen geleisteten Abschläge und die staatliche Entlastung in Ihrer nächsten Jahresrechnung verrechnet. Egal ob Bankeinzug oder Überweisung: Wir kümmern uns darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten.

  • Ich wohne zur Miete, wie erhalte ich die Entlastungen durch die Preisbremse?

    Als Mieter haben Sie häufig keinen direkten Vertrag mit Ihrem Gas- oder Wärmeversorger abgeschlossen, sondern Ihr Vermieter. Ihr Vermieter erhält deshalb die Entlastungen und muss diese im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn Ihre Betriebskostenvorauszahlung bereits deutlich erhöht wurde, müssen Ihre monatlichen Vorauszahlungen bereits während der laufenden Abrechnungsperiode angepasst werden. Setzen Sie sich am besten direkt mit Ihrem Vermieter in Kontakt, sollten Sie Fragen dazu haben. 

  • Wie funktioniert die Preisbremse bei Gas und Wärme?

    Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie gesetzlich bestimmte andere Kundengruppen (z.B. Vereine) erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 Cent pro Kilowattstunde. Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt.

    Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.

  • Wie funktioniert die Preisbremse bei Strom?

    Für Stromkundinnen und -kunden, die maximal 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80% der aktuellen Jahresverbrauchsprognose auf 40 ct / kWh gedeckelt. Die aktuelle Jahresverbrauchsprognose entspricht dem für Januar 2023 vom Netzbetreiber ermittelten Jahresverbrauch. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird der Entlastungsbetrag auf Basis des vom Netzbetreiber prognostizierten Verbrauchs ermittelt. 
    Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: wird mehr als 80% im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, muss der i.d.R. höhere Vertragspreis bezahlt werden.
     

  • Wie hoch ist meine Entlastung durch die Gaspreisbremse?

    Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

  • Wie hoch ist meine Entlastung durch die Strompreisbremse?

    Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

    Einfach erklärt, funktioniert die Strompreisbremse wie folgt: Für 80 Prozent des durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauchs des Kunden übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 40 ct/kWh liegt. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde (kWh) muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis bezahlt werden. 

    Hier eine Beispielrechnung für einen SWG|Strom-Kunden:

    • Der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis, der für die Berechnung des Entlastungsbetrages verwendet wurde, beträgt zum 1. März 2023 49,91 ct/kWh. Der Grundpreis liegt bei jährlich 114,48 Euro. 
    • Der prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden liegt bei 2.500 kWh. Der Gesetzgeber legt das Entlastungskontingent für 80 Prozent diesen prognostizierten Jahresverbrauchs fest, also in diesem Fall für 2.000 kWh. 
    • Der sogenannte Differenzbetrag zwischen dem regulären Arbeitspreis und der Preisbremse beträgt in diesem Fall 9,91 ct/kWh (Vertragspreis 49,91 ct/kWh – staatlicher Referenzpreis 40 ct/kWh = 9,91 ct/kWh). 
    • Multipliziert man diesen Differenzbetrag mit dem ermittelten Entlastungskontingent ergibt dies einen jährlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 198,20 Euro (2.000 kWh x 9,91 ct/kWh = 198,20 Euro). Dieser Entlastungsbetrag wird rückwirkend ab 01.01.2023 auf 12 Monate aufgeteilt und dem Kunden über seine Abschlagszahlungen gutgeschrieben spätestens jedoch mit Rechnungslegung.
    • Durch die Strompreisbremse ergibt sich somit eine monatliche Entlastung in Höhe von 16,52 Euro für das Jahr 2023. Und das unabhängig davon wieviel der Kunde 2023 verbraucht. So bekommt dieser Beispielkunde auch bei einem Verbrauch von 1.500 kWh im Jahr 2023 die volle Höhe der errechneten Entlastung gutgeschrieben (198,20 Euro). 
       
  • Ich heize mit einer Wärmepumpe - gilt die Preisbremse auch für Wärmestrom?

    Ja, die Strompreisbremse gilt auch für Wärmestrom. Allerdings liegen die  Kilowattstundenpreise für Wärmestrom aktuell unter der Preisgrenze von 40 Cent. Das bedeutet, dass die staatliche Preisbremse aufgrund der vorausschauenden Beschaffungsstrategie der Stadtwerke Görlitz AG nicht greifen muss. Ihr Vorteil: Sie profitieren von einem niedrigeren Kilowattstundenpreis, der anders als bei der staatlichen Preisbremse für Ihren gesamten Verbrauch gilt.

  • Ich habe Anfang des Jahres erst eine Preiserhöhung bekommen und mein Abschlag ist gestiegen. Warum wurde die Energiepreisbremse dabei nicht berücksichtigt?

    Wir sind gesetzlich verpflichtet bei Preisveränderungen die Kunden mindestens sechs Wochen von der Preiserhöhung zu informieren. Bei einer Preiserhöhung zum 01.01.2023 erhalten Sie bereits Mitte November die Information zur Preiserhöhung. Die Preisbremsen dagegen wurden erst kurz vor Weihnachten von der Bundesregierung beschlossen. 


    Daher konnten wir die Energiepreisbremsen in den Preisanpassungsschreiben noch nicht berücksichtigen und unsere Kundinnen und Kunden darüber informieren.
        
        

  • Ich bin im vergangenen Jahr umgezogen. Welcher Jahresverbrauch wird angesetzt?

    Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.  

  • Ich habe im vergangenen Jahr meinen Stromversorger gewechselt. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

    Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die aktuelle Prognose Ihres Verbrauchs durch den Netzbetreiber auf Basis des Vorjahresverbrauches.  Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

  • Ich habe im September 2022 meinen Gasversorger gewechselt. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

    Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die Prognose Ihres Verbrauchs zum September 2022 auf Basis Ihres Vorjahresverbrauches. Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

  • Ab wann und wie bekomme ich die Entlastung?

    Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.  


    Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab März 2023. Da die Entlastungen für Januar und Februar bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt werden, wird dieser besonders gering ausfallen. 

  • Lohnt es sich überhaupt noch Energie zu sparen?

    Ja, sparen lohnt sich mehr denn je! Nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs wird staatlich unterstützt. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis. Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen.


Preise und Umlagen

  • Ist auch für die Zukunft mit höheren Energiepreisen zu rechnen?

    Niemand kann heute eine seriöse Prognose dazu abgeben, wie sich die Preise in Zukunft entwickeln werden. Marktbeobachter gehen davon aus, dass sich die Strom- und Erdgaspreise auch mittelfristig auf einem höheren Niveau als vor der Krise einpendeln werden.

  • Welche neuen Umlagen wurden von der Bundesregierung eingeführt?

    Zum 1. Oktober 2022  wurde die Gasspeicherumlage in Höhe von 0,059 ct/kWh (netto) von der Bundesregierung eingeführt. Sie wurde erstmalig erhoben und sollte sicherstellen, dass Deutschland alle Gasspeicher befüllen kann. Zum 01.10.2022 ist ebenfalls die Bilanzierungsumlage von null Cent auf 0,57 ct/kWh (netto) erhöht worden.

  • Warum wurden von der Bundesregierung die neuen Umlagen eingeführt?

    Die Preise für Erdgas auf den europäischen Energiemärkten sind in den letzten Monaten explosionsartig angestiegen. Grund dafür sind insbesondere reduzierte Gaslieferungen aus Russland.


    Gleichzeitig ist die Versorgungslage in Deutschland weiterhin angespannt. Die Bundesregierung setzt alles daran, die Versorgung mit Erdgas im Winter zu sichern, die Speicher ausreichend zu füllen und die Stabilität des Versorgungssystems zu gewährleisten. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen wurde die neue Umlage eingeführt, die von allen Gaskunden getragen werden müssen.

  • Was ist die Gasspeicherumlage?

    Um für den Winter gewappnet zu sein, wurden 2022 die deutschen Erdgasspeicher mit Hochdruck gefüllt. Das Energiespeichergesetz schrieb vor, dass bis Anfang November 2022 die Speicher nahezu voll sein müssen. Die dafür anfallenden Kosten werden auf alle Gaskunden umgelegt und dafür die neue Gasspeicherumlage zum 1. Oktober 2022 eingeführt, die von allen Gaskunden getragen wird. Ab dem 1. Januar 2023 liegt die Gasspeicherumlage bei einer Höhe von 0,059 ct/kWh (netto). Damit bleibt der Wert gegenüber der Vorperiode unverändert.

  • Weshalb steigt die Bilanzierungsumlage?

    Die Bilanzierungsumlage ist keine neu eingeführte Umlage. Sie betrug bislang lediglich null Cent pro Kilowattstunde und war daher nicht von Bedeutung.


    Die deutliche Erhöhung der Bilanzierungsumlage ist erforderlich, um die gleichmäßige Auslastung des Gasnetzes zu garantieren. Wird mehr Gas verbraucht als geplant, muss der zusätzliche Bedarf kurzfristig am Markt als Regelenergie beschafft werden. Aufgrund der aktuellen Marktsituation sind diese Zusatzeinkäufe aktuell sehr teuer, daher der spürbare Anstieg der Umlage. Die Höhe der Bilanzierungsumlage wird alle 12 Monate neu ermittelt.

      

  • Wann und wie wirkt sich die Absenkung der Umsatzsteuer auf den Erdgaspreis aus?

    Vor dem Hintergrund der zunehmenden Kostenbelastung der Gaskunden in Deutschland begrüßen wir die von der Bundesregierung beschlossene Umsatzsteuersenkung von 19% auf 7% zwischen dem 1.10.2022 und dem 31.03.2024. Wir haben die Umsatzsteuerreduzierung vollständig an unsere Kundeninnen und Kunden weitergegeben. Diese Reduzierung finden Sie auf Ihrer Jahresschlussrechnung.

  • Bin ich als Fernwärme-Kunde auch von den Preiserhöhungen im Zusammenhang mit Gas betroffen?

    Die Preise für Fernwärme sind unter anderem abhängig von den Gaspreisen. Grund dafür ist die Preisgleitklausel, die den Fernwärmepreis ermittelt. Diese beinhaltet verschiedene Indices, wie auch den Gaspreisindex. Unsere Fernwärmekunden wurden über eine entsprechende Preisanpassung informiert.

  • Warum hat die Entwicklung der Gaspreise auch Auswirkungen auf die Strompreise?

    Neben der Einspeisung von erneuerbaren Energien wird Strom in Deutschland und Europa in Kern- und Kohlekraftwerken auch in Gaskraftwerken erzeugt. Der Brennstoffeinsatz von Erdgas in den Gaskraftwerken hat sich aufgrund der hohen Weltmarktpreise ebenfalls stark verteuert, weshalb die Kosten der Stromproduktion deutlich angestiegen sind. So ist der Einkauf von Strom an den Energiemärkten deutlich teurer geworden.

  • Warum erhöht sich mein Abschlag so stark?

    Ihr Abschlag ist eine Teilzahlung bzw. Anzahlung auf die bereits geleisteten Energielieferungen. Die Höhe des Abschlages orientiert sich an Ihrem voraussichtlichen jährlichen Energieverbrauch und dem aktuellen Preis. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden die geleisteten Abschlagszahlungen mit Ihrem tatsächlich ermittelten Verbrauch verrechnet. Weil die Preise für Erdgas so stark angestiegen sind und um Sie vor hohen Nachzahlungen zu schützen, haben wir Ihren Abschlag für Erdgas erhöht.      

  • Kann ich meinen Abschlag individuell anpassen?

    Wir empfehlen unbedingt, den Abschlag nicht zu senken, eher zu erhöhen, denn jeder Monat mit zu geringem Abschlag erhöht die Nachzahlung bei der Jahresrechnung. Dies können Sie auch unkompliziert selbst im Kundenportal vornehmen: MeinPortal

  • Muss ich wegen der Umlagen oder der befristeten Mehrwertsteuerabsenkung selbst in irgendeiner Weise aktiv werden?

    Nein. Sie müssen nichts tun. Über Ihren neuen Arbeits- oder Grundpreis und Abschlag wurden alle Kunden bereits persönlich informiert. Und der verminderte Umsatzsteuersatz wird in den Jahresabschlussrechnungen unserer Kunden automatisch berücksichtigt. 
      

  • Was lässt sich tun, wenn das Geld in der Haushaltskasse knapp zu werden droht und die Energiekosten zum Problem werden?

    Wir empfehlen Ihnen, Ihre Kosten stets sorgfältig im Blick zu haben. Überprüfen Sie dafür regelmäßig Ihre Zählerstände, wieviel Energie Sie verbrauchen und ob Ihr Abschlag noch richtig kalkuliert ist. Meist fällt es leichter, die laufenden Kosten etwas nach oben zu korrigieren – statt plötzlich eine nicht eingeplante, hohe Nachzahlung schultern zu müssen.


    Um unerwartet hohen Nachzahlungen vorzubeugen, sollten Sie rechtzeitig Ihre Abschläge anpassen lassen. Wir beraten Sie gerne, ob und in welcher Höhe eine Abschlagsanpassung sinnvoll ist. Telefon: 03581 33535 oder persönlich in unserem Kundenbüro.


    Grundsätzlich gilt: Rechnungen und Abschläge müssen pünktlich bezahlt werden. Zahlungen für Strom, Heizung und Miete sollten immer Vorrang haben und vor allen anderen Rechnungen beglichen werden. Uns ist allerdings sehr wohl bewusst, dass manche Umstände dies erschweren können und gerade die aktuelle Situation eine besondere Herausforderung für viele Haushalte darstellt. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Zahlungsschwierigkeiten haben. Gemeinsam finden wir eine Lösung.

  • Wer kann mir bei Zahlungsschwierigkeiten helfen?

    Ganz wichtig zu wissen: Falls Sie, aus welchen Gründen auch immer, in Zahlungsverzug geraten, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf, bevor weitere Schritte eingeleitet werden. Bei Nichtbezahlung von Energierechnungen oder monatlichen Abschlägen drohen nämlich zusätzliche Kosten durch Beantragung von Mahnbescheiden, Gerichtskosten sowie Inkasso- und Sperrgebühren.


    Wichtig ist, dass Sie auf uns zukommen. Gemeinsam lassen sich einvernehmliche Lösungen entwickeln, bevor unnötige Kosten entstehen – oder eine Sperrung droht. Unsere Kundenberater/-innen stehen Ihnen Montag bis Freitag von 08:00 – 18:00 Uhr persönlich im Kundenbüro oder telefonisch unter 03581 33535 zur Verfügung. 

  • Welchen Beitrag kann ich leisten?

    Sie als Kunde können in der aktuellen Situation – das ist auch die dringende Empfehlung der Bundesregierung – vor allem eines tun: Ihren Energie- und Erdgasverbrauch reduzieren. Damit tragen Sie zur Sicherung der Versorgung bei und können Kosten sparen. Wir helfen Ihnen dabei, Strom und Erdgas einzusparen und so Ihre Kosten im Griff zu behalten.


    Unter www.stadtwerke-goerlitz.de/spartipps haben wir für Sie zahlreiche praxisgerechte und wirksame Energiespartipps zusammengetragen. Weitere Energiespartipps finden Sie außerdem auf der Internetseite www.ganz-einfach-energiesparen.de.


Sonstiges

  • Mein Energieanbieter hat mir gekündigt oder ist insolvent. Was muss ich machen?

    Wird Ihr bisheriger Energielieferant insolvent und kann seine vertraglichen Lieferpflichten nicht mehr erfüllen oder im Falle einer Vertragskündigung durch Ihren bisherigen Energielieferanten, müssen Sie zunächst nichts tun. Sie werden ohne Unterbrechung und Einschränkung in der gesetzlichen Ersatzversorgung vom örtlichen Grundversorger – von Ihrer SWG bzw. GVG weiter beliefert. 

    Finden Sie keinen neuen Lieferanten, entnehmen aber weiter Energie aus dem örtlichen Niederspannungs- oder Niederdrucknetz kann mit dem örtlichen Grundversorger ein Grundversorgungsvertrag zustande kommen – in Görlitz ist das die SWG bzw. GVG.
       

  • Falls ich von einer Kündigung oder der Insolvenz meines bisherigen Versorgers betroffen bin: Muss ich jetzt befürchten, dass ich in Kürze keinen Strom oder kein Erdgas mehr erhalte?

    Nein. Tatsächlich wird in Deutschland über die sogenannte „Ersatzversorgung“ sichergestellt, dass die Energieversorgung von Verbrauchern jederzeit gewährleistet ist. Auch dann, wenn der bisherige Versorger in die Insolvenz geht und/oder unerwartet den bestehenden Versorgungsvertrag kündigt. Auch in solchen Fällen kommen weiterhin Strom und Erdgas aus den Leitungen zu Ihnen. Die zuverlässige Versorgung ist also stets garantiert – dafür sorgen hier vor Ort wir. Wir sind der sogenannte örtliche Grundversorger, der auch die sogenannte Ersatzversorgung übernimmt.

  • Was ist unter „Ersatzversorgung“ zu verstehen?

    Die sogenannte Ersatzversorgung stellt sicher, dass die Versorgung von Verbrauchern mit Energie unter allen Umständen gewährleistet wird. Die neutrale Schlichtungsstelle Energie e.V. schreibt über die Rahmenbedingungen dieser Ersatzversorgung: „Auch dann, wenn ein Liefervertrag mit einem Energieversorger endet und ein neuer Energieversorger die Versorgung (noch) nicht aufnimmt, wird die Ener-gieversorgung zu keinem Zeitpunkt unterbrochen. Scheitert ein Lieferantenwechsel oder muss ein Versorgungsunternehmen Insolvenz anmelden, springt kraft Gesetzes der örtliche Grundversorger für maximal drei Monate ein.“

  • Was bedeutet der Begriff „Grundversorger“ – und welche Pflichten sind damit verbunden?

    „Grundversorger“ ist ein Versorgungsunternehmen dann für ein Netzgebiet der allgemeinen Versorgung, wenn es in diesem Netzgebiet die Mehrzahl der Haushaltskunden mit Energie versorgt. Tatsächlich gibt es in einem Netzgebiet einen Grundversorger für Strom und einen für Erdgas. Hier im Netzgebiet sind das wir – die Stadtwerke Görlitz AG (SWG) bzw. Gasversorgung Görlitz GmbH (GVG). Das Besondere am Status eines Grundversorgers ist die damit verbundene Verpflichtung, dass Haushaltskun-den auch ohne Abschluss eines schriftlichen Versorgungsvertrages zuverlässig mit Strom oder Erdgas versorgt werden – allein durch sogenanntes „konkludentes Verhalten“, also in aller Regel einfach durch die Entnahme von Strom oder Erdgas aus der vorhandenen Leitung. Wird von Seiten des Kunden nicht explizit der Abschluss eines sogenannten Sondervertrages gewünscht, werden Kunden also automatisch zu den Konditionen der Grundversorgung mit Strom und/oder Erdgas versorgt. 

  • Wie lange haben Haushaltskunden Anspruch auf eine Ersatzversorgung?

    Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger (SWG/GVG) für maximal drei Monate gewährleistet. Spätestens dann müssen sie einen neuen Liefervertrag geschlossen haben. Wenn Sie ohne ausdrücklichen Vertragsschluss weiter Energie entnehmen, kann dadurch mit dem örtlichen Grundversorger ein Grundversorgungsvertrag zustande kommen, wenn die Belieferung dem Grundversorger wirtschaftlich zumutbar ist. 

  • Was sind Haushaltskunden?

    Haushaltskunden sind gemäß § 3 Nr. 22 EnWG alle Letztverbraucher, die Strom oder Gas überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den, einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

  • Haben Nicht-Haushaltskunden Anspruch auf eine Ersatzversorgung?

    Nicht-Haushaltskunden, die aus dem örtlichen Niederspannungs- oder Niederdrucknetz versorgt wer-den, haben ebenfalls einen gesetzlichen Ersatzversorgungsanspruch für längstens drei Monate. Spätestens dann müssen sie einen neuen Liefervertrag geschlossen haben. Wenn sie nicht mehr als 10.000 kWh Strom oder Gas im Jahr verbrauchen, kann durch Entnahme mit dem örtlichen Grundversorger ein Grundversorgungsvertrag zustande kommen, wenn die Belieferung dem Grundversorger wirtschaftlich zumutbar ist. 

    Gewerbekunden oberhalb der Niederspannungsebene bzw. Niederdruckstufe haben keinen gesetzlichen Ersatzversorgungsanspruch. Sie müssen sich bei einer Insolvenz ihres Lieferanten selbst unverzüglich einen neuen Lieferanten suchen und z.B. bei der SWG/GVG und einen Sondervertrag abschließen. 

  • Verändern sich meine Kündigungsfristen bei einer Preisanpassung?

    Ja. Sie haben dann das Recht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zum Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung in Textform zu kündigen.