Informationen zu den staatlichen Entlastungsmaßnahmen

Soforthilfe Dezember für Gas- & Wärmekunden

Um die Haushalte und vor allem kleinere sowie mittlere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gas- und Wärmekundinnen und -kunden erhalten im Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Hier finden Sie aktuelle Informationen zu der Soforthilfe. 

Energiepreisbremsen

Um die Belastungen der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt.

Die Stadtwerke Görlitz AG und Gasversorgung Görlitz GmbH werden die Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme für den Großteil ihrer Kunden fristgerecht umsetzen. Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023.

Funktionsweise der Preisbremsen:

Die Preisbremsen funktionieren für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:

· für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh) brutto,

· für Fernwärme 9,5 Cent/kWh brutto und

· für Strom 40 Cent/kWh brutto.

Für die Energie, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarif. Wir werden unsere Kundinnen und Kunden bis voraussichtlich Ende März mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.

Fragen und Antworten

  • Muss ich etwas tun, um die Entlastungen durch die Preisbremsen zu erhalten?

    Wenn Sie per Bankeinzug bezahlen, müssen Sie nichts tun. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wir informieren Sie bis spätestens Ende März darüber, wie sich Ihr Abschlag durch die Preisbremse verändert. Wenn Sie uns kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben und Ihren Abschlag selbst überweisen, erhalten Sie im März eine Information über Ihren neuen Abschlag, sodass Sie diesen anpassen können. Bitte passen Sie Ihren Abschlag erst dann an, wenn Sie unser Schreiben mit dem für Sie errechneten Entlastungsbetrag bekommen haben. Sollten Sie keine Abschlagsanpassung vornehmen, werden die von Ihnen geleisteten Abschläge und die staatliche Entlastung in Ihrer nächsten Jahresrechnung verrechnet. Egal ob Bankeinzug oder Überweisung: Wir kümmern uns darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten.

  • Ich wohne zur Miete, wie erhalte ich die Entlastungen durch die Preisbremse?

    Als Mieter haben Sie häufig keinen direkten Vertrag mit Ihrem Gas- oder Wärmeversorger abgeschlossen, sondern Ihr Vermieter. Ihr Vermieter erhält deshalb die Entlastungen und muss diese im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn Ihre Betriebskostenvorauszahlung bereits deutlich erhöht wurde, müssen Ihre monatlichen Vorauszahlungen bereits während der laufenden Abrechnungsperiode angepasst werden. Setzen Sie sich am besten direkt mit Ihrem Vermieter in Kontakt, sollten Sie Fragen dazu haben. 

  • Wie funktioniert die Preisbremse bei Gas und Wärme?

    Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie gesetzlich bestimmte andere Kundengruppen (z.B. Vereine) erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 Cent pro Kilowattstunde. Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt.

    Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.

  • Wie funktioniert die Preisbremse bei Strom?

    Für Stromkundinnen und -kunden, die maximal 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80% der aktuellen Jahresverbrauchsprognose auf 40 ct / kWh gedeckelt. Die aktuelle Jahresverbrauchsprognose entspricht dem für Januar 2023 vom Netzbetreiber ermittelten Jahresverbrauch. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird der Entlastungsbetrag auf Basis des vom Netzbetreiber prognostizierten Verbrauchs ermittelt. 
    Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: wird mehr als 80% im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, muss der i.d.R. höhere Vertragspreis bezahlt werden.
     

  • Wie hoch ist meine Entlastung durch die Gaspreisbremse?

    Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

  • Wie hoch ist meine Entlastung durch die Strompreisbremse?

    Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

    Einfach erklärt, funktioniert die Strompreisbremse wie folgt: Für 80 Prozent des durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauchs des Kunden übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 40 ct/kWh liegt. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde (kWh) muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis bezahlt werden. 

    Hier eine Beispielrechnung für einen SWG|Strom-Kunden:

    • Der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis, der für die Berechnung des Entlastungsbetrages verwendet wurde, beträgt zum 1. März 2023 49,91 ct/kWh. Der Grundpreis liegt bei jährlich 114,48 Euro. 
    • Der prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden liegt bei 2.500 kWh. Der Gesetzgeber legt das Entlastungskontingent für 80 Prozent diesen prognostizierten Jahresverbrauchs fest, also in diesem Fall für 2.000 kWh. 
    • Der sogenannte Differenzbetrag zwischen dem regulären Arbeitspreis und der Preisbremse beträgt in diesem Fall 9,91 ct/kWh (Vertragspreis 49,91 ct/kWh – staatlicher Referenzpreis 40 ct/kWh = 9,91 ct/kWh). 
    • Multipliziert man diesen Differenzbetrag mit dem ermittelten Entlastungskontingent ergibt dies einen jährlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 198,20 Euro (2.000 kWh x 9,91 ct/kWh = 198,20 Euro). Dieser Entlastungsbetrag wird rückwirkend ab 01.01.2023 auf 12 Monate aufgeteilt und dem Kunden über seine Abschlagszahlungen gutgeschrieben spätestens jedoch mit Rechnungslegung.
    • Durch die Strompreisbremse ergibt sich somit eine monatliche Entlastung in Höhe von 16,52 Euro für das Jahr 2023. Und das unabhängig davon wieviel der Kunde 2023 verbraucht. So bekommt dieser Beispielkunde auch bei einem Verbrauch von 1.500 kWh im Jahr 2023 die volle Höhe der errechneten Entlastung gutgeschrieben (198,20 Euro). 
       
  • Ich heize mit einer Wärmepumpe - gilt die Preisbremse auch für Wärmestrom?

    Ja, die Strompreisbremse gilt auch für Wärmestrom. Allerdings liegen die  Kilowattstundenpreise für Wärmestrom aktuell unter der Preisgrenze von 40 Cent. Das bedeutet, dass die staatliche Preisbremse aufgrund der vorausschauenden Beschaffungsstrategie der Stadtwerke Görlitz AG nicht greifen muss. Ihr Vorteil: Sie profitieren von einem niedrigeren Kilowattstundenpreis, der anders als bei der staatlichen Preisbremse für Ihren gesamten Verbrauch gilt.

  • Ich habe Anfang des Jahres erst eine Preiserhöhung bekommen und mein Abschlag ist gestiegen. Warum wurde die Energiepreisbremse dabei nicht berücksichtigt?

    Wir sind gesetzlich verpflichtet bei Preisveränderungen die Kunden mindestens sechs Wochen von der Preiserhöhung zu informieren. Bei einer Preiserhöhung zum 01.01.2023 erhalten Sie bereits Mitte November die Information zur Preiserhöhung. Die Preisbremsen dagegen wurden erst kurz vor Weihnachten von der Bundesregierung beschlossen. 


    Daher konnten wir die Energiepreisbremsen in den Preisanpassungsschreiben noch nicht berücksichtigen und unsere Kundinnen und Kunden darüber informieren.
        
        

  • Ich bin im vergangenen Jahr umgezogen. Welcher Jahresverbrauch wird angesetzt?

    Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.  

  • Ich habe im vergangenen Jahr meinen Stromversorger gewechselt. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

    Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die aktuelle Prognose Ihres Verbrauchs durch den Netzbetreiber auf Basis des Vorjahresverbrauches.  Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

  • Ich habe im September 2022 meinen Gasversorger gewechselt. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

    Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die Prognose Ihres Verbrauchs zum September 2022 auf Basis Ihres Vorjahresverbrauches. Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

  • Ab wann und wie bekomme ich die Entlastung?

    Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.  


    Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab März 2023. Da die Entlastungen für Januar und Februar bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt werden, wird dieser besonders gering ausfallen. 

  • Lohnt es sich überhaupt noch Energie zu sparen?

    Ja, sparen lohnt sich mehr denn je! Nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs wird staatlich unterstützt. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis. Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen.

  • Mehr Fragen und Antworten zur Energiemarktkrise finden Sie hier.

Die Gas- und Strompreisbremse einfach erklärt

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